Der Lohn umfasst alle Geld- und Naturalleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die erbrachte Arbeit schuldet. Dazu gehören unter anderem: Grundlohn, 13. Monatslohn, variable (leistungsabhängige) Lohnbestandteile und Naturallohn (z. B. Unterkunft, Verpflegung). Bei der Gratifikation handelt es sich um eine freiwillige Sondervergütung, deren Auszahlung zumindest zum Teil im Ermessen der Arbeitgeberin liegt. In der Praxis ist oft strittig, ob ein vereinbarter Bonus eine Gratifikation oder Lohnbestandteil darstellt. Die Abgrenzung ist nicht immer klar und hängt vom Einzelfall ab. In solchen Fällen lohnt sich die Prüfung durch eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater.
Der Lohn ist gemäss Art. 323 OR monatlich am Ende des Monats auszuzahlen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Spesen sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit anfallen. Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen zu erstatten, darunter fallen unter anderem Reisekosten, Verpflegungskosten und Unterkunftskosten. Die Parteien können durch schriftliche Abrede periodisch wiederkehrende Pauschalspesen vereinbaren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pauschalspesen die tatsächlichen Auslagen des Arbeitnehmers decken müssen. Übersteigen die Pauschalspesen die tatsächlichen Auslagen des Arbeitnehmers, stellt der die Spesen übersteigende Anteil versteckter Lohnbestandteil dar. Für die Beurteilung, ob die Pauschalspesen deckend bzw. überhöht sind, wird auf einen Durchschnitt abgestellt, wobei dem Arbeitnehmer infolge hoher Schwankungen nicht über längere Zeit hohe Auslagen, die nicht gedeckt sind, entstehen dürfen. Welche Belege für die Geltendmachung von Spesen notwendig sind, bestimmt sich nach den unternehmensinternen Richtlinien. Zu Beweiszwecken ist es jedoch stets ratsam, sämtliche Belege aufzubewahren.
Bei Fringe Benefits handelt es sich um Nebenleistungen, die in verschiedenen Facetten auftreten können. Es sind in der Regel freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die nicht direkt als Lohn gelten. Darunter fallen insbesondere Vorteile, die den Mitarbeitenden zukommen, wie beispielsweise zusätzliche Freitage, nutzbare Infrastruktur im Geschäft (z.B. Fitnesscenter) und dergleichen. Die Abgrenzung zwischen Fringe Benefits und (Natural-)Lohn ist teilweise fliessend und ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Ob Fringe Benefits steuerpflichtig sind, hängt stark von der Art der gewährten Leistung ab. So gilt beispielsweise ein Firmenwagen zur privaten Nutzung als Naturallohn und muss versteuert werden. Ander verhält es sich bei zusätzlich gewährten Freitagen, die nicht zusätzlich zu versteuern sind. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Kontaktierung einer Rechtsexpertin oder eines Rechtsexperten.
Der Lohn wird vertraglich festgelegt und ist in der vereinbarten Höhe geschuldet. Ein gesetzlicher Anspruch auf (periodische) Lohnerhöhung besteht nicht. Lohnerhöhungen hängen von vertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Richtlinien oder Tarifverträgen ab.
Kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen?
Wenn der Lohn trotz erbrachter Arbeitsleistung nicht geleistet wird, kommt der Arbeitgeber bezüglich der fälligen Lohnzahlung in Verzug. Dem Arbeitnehmer steht die Möglichkeit offen, die fällige Lohnforderung gerichtlich durchzusetzen. In schwerwiegenden Fällen, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen (vgl. Art. 337 OR).