Gemäss Art. 9 ArG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für industrielle Betriebe sowie Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss desVerkaufspersonals in Grossbetreiben des Detailhandels. Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Überschreitet die geleistete Arbeitszeit die Höchstarbeitszeit, liegt Überzeitarbeit vor.
Überstunden: Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (geregelt in Art. 321c OR). Beispiel: Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Die wöchentlich geleistete Arbeitszeit beträgt jedoch 42 Stunden. Es wurden zwei Überstunden geleistet. Überzeit: Arbeitszeit, die über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinausgeht (geregelt in Art. 12 ArG). Beispiel: Es ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Die wöchentlich geleistete Arbeitszeit beträgt jedoch 47 Stunden. Es wurden fünf Überstunden und zwei Überzeitstunden geleistet.
Der Arbeitnehmer ist gemäss Art. 321c OR zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit die Überstundenarbeit notwendig ist und der Arbeitnehmer sie zu leisten vermag und ihm zumutbar ist. Überzeitarbeit ist ebenfalls zulässig, die im Gesetz genannten speziellen Grüne vorliegen. Die Überzeitarbeit darf ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen zwei Stunden im Tag nicht überschreiten und ist auf ein jährliches Maximum begrenzt (170 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und 140 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden).
Überstunden können mit Einverständnis des Arbeitnehmers durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes vereinbart, ist die Überstundenarbeit zu entlöhnen, wobei ein Zuschlag von 25% des Normallohns zu leisten ist (vgl. Art. 321c OR). Von dieser Bestimmung kann jedoch mittels einer schriftlichen Vereinbarung abgewichen werden. So sind beispielsweise Bestimmungen zulässig, wonach Überstunden mit dem Grundlohn oder einen zusätzlichen Woche Ferien abgegolten sind. Überzeitarbeit ist mit einem Zuschlag von 25% des Normallohns zu vergüten, sofern diese nicht im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird und sofern die Überzeit bei Personal mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden mehr als 60 Stunden im Kalenderjahr beträgt (vgl. Art. 13 ArG). Das heisst, dass Überzeitstunden bis zu einem Maximum von 60 Stunden nicht vergütet werden müssen. Im Gegensatz zur Vergütung bei Überstunden kann diese bei Überzeitstunden nicht abweichend geregelt werden. Ausnahmen bestehen für angestellte mit einer höheren leitenden Tätigkeit.
Ja. Der Anspruch der Mindestdauer der Pause hängt von der täglichen Arbeitszeit ab: Eine Viertelstunde Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; eine halbe Stunde Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; eine Stunde Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Kann während der Pausen der Arbeitsplatz nicht verlassen werden, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmenden zu erfassen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zu den Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, wo eine vereinfachte Zeiterfassung zulässig ist oder auf eine Zeiterfassung ganz verzichtet werden kann.