Eine Kündigung kann missbräuchlich gemäss Art. 336 OR sein, wenn sie aus folgenden Gründen erfolgt: Wegen persönlicher Eigenschaften (insb. Geschlecht, Religion, Alter), weil der Arbeitnehmer ein Verfassungsmässigesrecht ausübt, zur Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil jemand Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, weil eine Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Bei einer missbräuchlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geltend machen, wobei die Höhe der Entschädigung vom Richter unter Würdigung aller Umstände festzulegen ist.