Das Arbeitsverhältnis kann durch folgende Arten beendet werden: Ordentliche Kündigung (Art. 335 OR), fristlose Kündigung (Art. 337 OR), automatische Beendigung bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Art. 334 OR), einvernehmliche Beendigung (z.B. mittels Aufhebungsvereinbarungs).
Die Kündigungsfrist richtet sich nach Art. 335c OR: Im 1. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat, im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann abgewichen werden, wobei die Kündigungsfrist nicht weniger als ein Monat betragen darf. Eine Ausnahme besteht, bei Bestehen eines GAV. In diesem Fall darf die Kündigungsfrist während dem 1. Dienstjahr weniger als ein Monat betragen. Für die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmenden dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vereinbart werden.
Eine fristlose Kündigung ist gemäss Art. 337 OR nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Anforderungen an eine gerechtfertigte fristlose Kündigung sind hoch. Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Eine fristlose Kündigung hat umgehend nach Entdeckung des Kündigungsgrunds zu erfolgen. Bei einem Zuwarten wird davon ausgegangen, dass der Kündigungsgrund nicht derart gravierend ist, als dass sich eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Es empfiehlt sich, eine beabsichtigte fristlose Kündigung vorab rechtlich prüfen zu lassen, da eine ungerechtfertigte Kündigung mit hohen Kosten verbunden sein kann.
Ja, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freistellen. Der Lohn muss aber weiterhin bezahlt werden (vgl. Art. 324 OR).
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in bestimmten Situationen nicht kündigen: Für eine gewisse Dauer während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, abhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft. Während des schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst. Eine Kündigung während einer laufenden Sperrfrist ist nichtig.
Eine Kündigung kann missbräuchlich gemäss Art. 336 OR sein, wenn sie aus folgenden Gründen erfolgt: Wegen persönlicher Eigenschaften (insb. Geschlecht, Religion, Alter), weil der Arbeitnehmer ein Verfassungsmässigesrecht ausübt, zur Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil jemand Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, weil eine Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Bei einer missbräuchlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geltend machen, wobei die Höhe der Entschädigung vom Richter unter Würdigung aller Umstände festzulegen ist.