Überstunden gehören für viele Arbeitnehmende zum Berufsalltag. Doch wenn es um deren Entschädigung oder Kompensation geht, tauchen schnell Fragen und Unsicherheiten auf. Insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es immer wieder zum Streit über geleistete (oder nicht geleistete) Überstundenarbeit und deren Entschädigung. Das muss nicht sein. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag tut not.
Bei sogenannten Überstunden handelt es sich umArbeitsstunden, die über die arbeitsvertraglich festgeschriebene Arbeitszeithinaus geleistet werden. Überstunden sind nicht zu verwechseln mit dem Begriffder «Überzeit», bei der es sich um jene Arbeitszeit handelt, welche diegesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigt.
Grundsätzlich sieht das Obligationenrecht (OR) vor, dass dieArbeitnehmenden verpflichtet sind, Überstundenarbeit zu leisten, soweit dies betrieblichnotwendig ist und den Arbeitnehmenden zugemutet werden kann. Weil es sich beider Überstundenarbeit jedoch um Arbeit handelt, die über das übliche Mass hinausgeht, ist Überstundenarbeit zusätzlich zu entschädigen.
25 ProzentÜberstundenzuschlag
Als Grundsatz ist ein Überstundenzuschlag von 25 Prozentvorgesehen. Dies gilt zumindest dann, wenn im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Oder anders ausgedrückt: Es ist zulässig, die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Ebenfalls möglich ist die Vereinbarung, wonach Überstundenarbeit nicht zusätzlich oder ohne Zuschlag entschädigt wird, wobei eine solche Regelung schriftlich vereinbart werden muss, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage derÜberstundenkompensation während der Freistellung. Auch in diesem Zusammenhangist die vertragliche Abmachung zwischen den Parteien ausschlaggebend. Ist imArbeitsvertrag vorgesehen, dass Überstunden kompensiert werden, kann der Arbeitgeber in der Regel mit der Freistellung gleichzeitig auch die Kompensation der Überstunden anordnen.
Eine präzise vertragliche Regelung zur Überstundenkompensation sorgt für Transparenz und beugt Konflikten vor, sowohl während des laufenden Arbeitsverhältnisses als auch bei dessen Beendigung.