Gekündigt – aber nicht wirksam?

Sperrfristen schützen Arbeitnehmende in sensiblen Lebensphasen, etwa bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft. Doch dieser Schutz hat Grenzen und wer sie nicht kennt, riskiert teure Fehler oder eine böse Überraschung vor Gericht. Eine wichtige Ausnahme bildet die sogenannte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit: In diesen Fällen bleibt der Kündigungsschutz unter Umständen wirkungslos.

In der Schweiz gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf keines besonderen Grunds. Zum Schutz der Arbeitnehmerschaft unterliegt die Kündigungsfreiheit jedoch gewissen Einschränkungen.

Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von zeitlichem Kündigungsschutz. Besonders relevant ist in der Praxis die Arbeitsunfähigkeit, die – während einer vom Gesetz bestimmten Zeitdauer – die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers einschränkt. Gleiches gilt, wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist oder die mitarbeitende Person im Militärdienst ist. Voraussetzung für den zeitlichen Kündigungsschutz ist der Ablauf der Probezeit. Das heisst: Während der Probezeit gelten keine Sperrfristen.

Die Sperrfirst und ihre Wirkung

Die Dauer des zeitlichen Kündigungsschutzes wird als Sperrfrist bezeichnet. Wird eine Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, hat sie rechtlich keine Wirkung und wird so behandelt, als wäre sie nie ausgesprochen worden. Der Jurist bzw. die Juristin spricht dann von der sogenannten Nichtigkeit. Massgebend für die Länge der Sperrfrist bei einer Arbeitsunfähigkeit ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Im ersten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist maximal 30 Tage, ab dem zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.

Wurde die Kündigung rechtskonform ausgesprochen und tritt während der Kündigungsfrist ein Grund ein, der eine Sperrfrist auslöst, bleibt die Kündigung zwar gültig bestehen, allerdings steht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist still und beginnt erst wieder zu laufen, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist oder das Ereignis, das die Sperrfrist ausgelöst hat, endet. Klingt kompliziert, lässt sich jedoch mit Hilfe eines Kalenders und mathematischen Grundkenntnissen in der Regel leicht berechnen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Eine Ausnahme vom Sperrfristenschutz gilt bei der sogenannten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz. Solche Konstellationen ergeben sich insbesondere dann, wenn das gesundheitliche Leiden auf spezifische Umstände am Arbeitsplatz zurückzuführen ist – häufig stehen Konflikte am Ursprung.

Da die betroffene Person grundsätzlich in der Lage wäre, eine andere Stelle bei einem anderen Arbeitgeber anzutreten, greifen die Sperrfristen in solchen Fällen nicht. Die Kündigungsfrist läuft während der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ungehindert weiter. Diese Rechtsfolge hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid bestätigt.

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