Fristlose Kündigung: Wann ist sie zulässig?

Die fristlose Kündigung unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen an wichtige Gründe sowie die möglichen Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung.

Im Schweizer Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Kündigungsfreiheit. Das bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit ordentlich gekündigt werden kann, ohne dass besondere Gründe vorliegen müssen. Die fristlose Kündigung stellt eine ausserordentliche Form der Kündigung dar. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 337 OR).

Das Gesetz zählt die wichtigen Gründe nicht abschliessend auf, sondern umschreibt sie allgemein. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorliegen dem kündigenden Teil nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).

Die Rechtsprechung setzt bei der Beurteilung, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, sehr hohe Anforderungen. Ein wichtiger Grund liegt nur bei einer schweren Vertragsverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis zerstört oder schwerwiegend zerrüttet. Als Beispiele aus der Rechtsprechung gelten insbesondere:

  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • mutwillige Sachbeschädigung von Eigentum der Arbeitgeberschaft
  • Tätlichkeiten oder Körperverletzungen am Arbeitsplatz, sofern sie nicht durch besondere Umstände entschuldbar sind

Weniger schwerwiegende Verfehlungen und Abmahnung

Neben schwerwiegenden Vertragsverletzungen können auch weniger gravierende Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person vorgängig wirksam abgemahnt worden ist. Damit eine fristlose Kündigung gestützt auf eine Abmahnung zulässig ist, muss diese:

  • das beanstandete Verhalten klar und konkret umschreiben,
  • deutlich machen, dass dieses Verhalten künftig nicht mehr geduldet wird, und
  • erkennen lassen, dass eine Wiederholung eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann.

Der Abmahnung kommt dabei eine klare Warn- und Verwarnungsfunktion zu. Die fristlose Kündigung sollte daher in der Abmahnung ausdrücklich angedroht werden.

Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, lässt sich nicht anhand eines starren Schemas beurteilen. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren. Eine fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des relevanten Fehlverhaltens ausgesprochen werden.

Folgen der fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung ist als ultima ratio zu verstehen und darf nur mit grosser Zurückhaltung ausgesprochen werden. Sie ist nur dann zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar ist. Im Zweifelsfall ist eine ordentliche Kündigung vorzuziehen. Ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt, kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben:

  • Spricht die Arbeitgeberschaft eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung aus, schuldet sie die Leistungen, die bei einer ordentlichen Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist angefallen wären.
  • Zusätzlich kann das Gericht der betroffenen Person eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen.
  • Erfolgt eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerseite, kann diese verpflichtet werden, der Arbeitgeberschaft den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Unabhängig von ihrer Rechtmässigkeit beendet eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis in jedem Fall. Auch bei Ungerechtfertigkeit besteht kein Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses.

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