Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien. Wer längere Zeit ausfällt, etwa wegen Krankheit oder Unfall, muss unter bestimmten Bedingungen mit einer Kürzung rechnen. Der Beitrag zeigt, wann das erlaubt ist und wie korrekt gerechnet wird.
Von Gesetzes wegen haben die Arbeitnehmenden jedes Dienstjahr Anspruch auf vier Wochen Ferien; Arbeitnehmende
bis zum vollendeten 20. Altersjahr deren fünf. Dieser Ferienanspruch fällt anteilsmässig zur geleisteten Arbeit an. Ist der Arbeitnehmende an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit vor, den Ferienanspruch des Arbeitnehmenden zu kürzen. Dabei ist zwischen der verschuldeten und unverschuldeten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmenden zu unterscheiden.
Wenn der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres für mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert ist, kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Ein Verschulden des Arbeitnehmenden an der Arbeitsverhinderung wird jedoch nicht leichthin angenommen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmenden ein offensichtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden können. Eine verschuldete Arbeitsverhinderung wird in der Praxis deshalb nur selten vorliegen.
Der Regelfall ist die unverschuldete Arbeitsverhinderung. Das Gesetz spricht hier von Gründen, «die in der Person des Arbeitnehmenden liegen». Dazu zählen etwa Krankheit oder Unfall. Ist ein Arbeitnehmender aus solchen Gründen mehr als zwei volle Monate an der Arbeitsleistung verhindert, kann der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden – und für jeden weiteren vollen Monat um einen weiteren Zwölftel. Der erste Monat gilt als Karenzzeit und darf nicht angerechnet werden.
Ist eine Arbeitnehmerin infolge einer Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, darf eine Kürzung erst ab dem dritten vollen Monat erfolgen. Hier beträgt die Karenzzeit somit zwei Monate. Die Karenzzeiten beginnen jeweils mit dem neuen Dienstjahr neu zu laufen.
Schliesslich nennt das Gesetz auch einige Fälle von Abwesenheiten des Arbeitnehmenden, in welchen eine Ferienkürzung ausgeschlossen ist. So darf weder der Mutter- bzw. der Vaterschaftsurlaub noch der Betreuungsurlaub zur einer Ferienkürzung führen. Kein Grund für eine Ferienkürzung stellt auch die Freistellung des Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber dar.
Ausschlaggebend für die Ferienkürzung sind ausschliesslich volle Monate der Arbeitsverhinderung. Massgeblich ist dabei nicht der Kalendermonat, sondern der sogenannte Arbeitsmonat, der durchschnittlich 21,75 Arbeitstage umfasst. Fehlt eine Arbeitnehmende infolge von Krankheit, kann eine Kürzung um einen Zwölftel demnach erst nach einer Abwesenheit von mindestens 43,5 Tagen vorgenommen werden.